Die Staatsanwaltschaft sei zur Bezahlung aufzufordern. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eingestanden, vier Taser, einen Reizstoffspray sowie eine Uzi Micro 9mm para mit Schalldämpfer und acht Magazinen ohne Bewilligungen erworben zu haben (EV Beschuldigter vom 28. November 2014, Z. 128 f., 140, 143, 146-154, 174 ff.). 4.4 Mit Blick auf die von der Generalstaatsanwaltschaft angegebenen Aktenstellen ist es erstellt, dass der Beschwerdeführer diverse verbotene Waffen im Sinne des WG ohne Bewilligung erstanden hat.