3 StPO. Er habe weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn bewirkt. Er habe nie zugegeben, die Waffen ohne Bewilligung gekauft zu haben. Vielmehr habe er bereits bei der Einvernahme vom 28. November 2014 erklärt, dass er sie vor 1999 gekauft habe (Z. 199 ff. des Protokolls). Selbst wenn vor 1999 Regeln bestanden hätten, hätte er damals um die Rechtswidrigkeit nicht wissen können. Das Verfahren gegen ihn und seine Familie sei ein «inszenierter Fall». Die Staatsanwaltschaft sei zur Bezahlung aufzufordern.