33 Abs. 1 Bst. a WG Widerhandlungen gegen diese Bestimmung unter Strafe. Unabhängig von dieser Strafnorm stellt Art. 8 WG jedoch eine Verhaltensnorm dar, welche den Erwerber von Waffen zu einem bestimmten Tun, nämlich dem vorgängigen Einholen einer Bewilligung, verpflichtet. Dadurch soll der Waffenerwerb kontrolliert und Missbräuche eingedämmt werden (vgl. dazu auch BOPP, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 3 ff. zu Art. 8 WG). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung widerspreche Art. 319 Abs. 1 Bst. d