4. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung verweigert werden.