Die Einziehung bezweckt die Eindämmung des Waffenmissbrauchs und den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Durch die Einziehung werden die illegalen Waffen dem Beschwerdeführer weggenommen und vernichtet. Die Zwecktauglichkeit der Einziehung sämtlicher Waffen ist erfüllt. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Bei der einzelfallbezogenen Zumutbarkeitsprüfung überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, sodass sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist.