Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass die Gefährlichkeit von einer Person ausgehen müsse. Bei Waffen im Sinne des WG wird – richtigerweise – abstrakt von einer gewissen Gefährlichkeit und damit von einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen und der öffentlichen Ordnung ausgegangen. Aus diesem Grund sind ihr Erwerb und ihr Besitz gesetzlich eingeschränkt und die Begehung von Delikten unter Zuhilfenahme einer Waffe teilweise mit qualifizierter Strafdrohung belegt. Die Einziehung bezweckt die Eindämmung des Waffenmissbrauchs und den Schutz der öffentlichen Sicherheit.