2 subjektiv tatbestandsmässige Straftat vorliegt. Damit ist irrelevant, dass das Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat die eingezogenen Waffen unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben – namentlich ohne entsprechende Bewilligung – erworben. Er hat den Tatbestand von Art. 33 Waffengesetz (WG; SR 514.54) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, womit ein Deliktskonnex gemäss Art. 69 StGB gegeben ist. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass die Gefährlichkeit von einer Person ausgehen müsse.