Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzustellen, dass Art. 69 StGB in der heutigen Fassung am 1. Januar 2007 und nicht am 1. Januar 2017 in Kraft trat. Der in der Beschwerdeschrift abgebildete Screenshot ist fehlerhaft. Die Einziehung erfolgt nach Art. 69 StGB ausdrücklich unabhängig von der Strafbarkeit einer Person. Es genügt, wenn eine objektiv und