69 StGB sei erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Da das Verfahren jedoch im Jahr 2014 eröffnet worden sei, sei das alte Recht anwendbar. Die Voraussetzungen für eine Einziehung seien nicht erfüllt. In der Replik ergänzt er, er habe «das besagte Sammlerstück» vor 1999 gekauft. Er habe einzig die Nachmeldung versäumt (Verweis auf EV Beschuldigter vom 28. November 2014, Z. 199 ff. [recte: 172 ff.]). Im Übrigen habe er nach Treu und Glauben gehandelt. Von der Waffe sei nie eine Gefahr ausgegangen. 3.3 Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzustellen, dass Art.