3. 3.1 Nach Art. 69 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Einziehung muss ausserdem verhältnismässig sein. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 69 StGB sei erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.