Des Weiteren verfügte sie die Einziehung von insgesamt 16 Gegenständen, darunter eine Tasche beinhaltend eine Maschinenpistole Uzi 9mm inklusive acht Magazine und einen Schalldämpfer. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 Beschwerde und verlangte, dass der Staat die Verfahrenskosten zu übernehmen habe und dass ihm insbesondere die «USI9mm, inkl. 8 Magazine und Schalldämpfer» zurückzugeben sei. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.