Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 93 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Einziehung / Verfahrenskosten / Entschädigung (Teileinstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2018 (BM 15 38806) Erwägungen: 1. Am 13. Februar 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ein (Teilein- stellung). Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 300.00 und verweiger- te die Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung. Des Weiteren verfügte sie die Einziehung von insgesamt 16 Gegenständen, darunter eine Tasche beinhal- tend eine Maschinenpistole Uzi 9mm inklusive acht Magazine und einen Schall- dämpfer. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 Beschwerde und verlangte, dass der Staat die Verfahrenskosten zu über- nehmen habe und dass ihm insbesondere die «USI9mm, inkl. 8 Magazine und Schalldämpfer» zurückzugeben sei. In ihrer Stellungnahme beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 23. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei gutzu- heissen und die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 69 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Die Einziehung muss ausserdem verhältnismässig sein. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 69 StGB sei erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Da das Verfahren jedoch im Jahr 2014 eröffnet worden sei, sei das alte Recht anwendbar. Die Voraussetzungen für eine Einziehung seien nicht erfüllt. In der Replik ergänzt er, er habe «das besagte Sammlerstück» vor 1999 gekauft. Er habe einzig die Nachmeldung versäumt (Verweis auf EV Beschuldigter vom 28. November 2014, Z. 199 ff. [recte: 172 ff.]). Im Übrigen habe er nach Treu und Glauben gehandelt. Von der Waffe sei nie eine Gefahr ausgegangen. 3.3 Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzustellen, dass Art. 69 StGB in der heutigen Fassung am 1. Januar 2007 und nicht am 1. Januar 2017 in Kraft trat. Der in der Beschwerdeschrift abgebildete Screenshot ist fehlerhaft. Die Einziehung erfolgt nach Art. 69 StGB ausdrücklich unabhängig von der Strafbarkeit einer Person. Es genügt, wenn eine objektiv und 2 subjektiv tatbestandsmässige Straftat vorliegt. Damit ist irrelevant, dass das Straf- verfahren wegen Verjährung eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat die ein- gezogenen Waffen unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben – namentlich oh- ne entsprechende Bewilligung – erworben. Er hat den Tatbestand von Art. 33 Waf- fengesetz (WG; SR 514.54) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, womit ein Deliktskonnex gemäss Art. 69 StGB gegeben ist. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass die Gefährlichkeit von einer Person ausgehen müsse. Bei Waffen im Sinne des WG wird – richtigerweise – abstrakt von einer gewissen Ge- fährlichkeit und damit von einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen und der öffentlichen Ordnung ausgegangen. Aus diesem Grund sind ihr Erwerb und ihr Be- sitz gesetzlich eingeschränkt und die Begehung von Delikten unter Zuhilfenahme einer Waffe teilweise mit qualifizierter Strafdrohung belegt. Die Einziehung be- zweckt die Eindämmung des Waffenmissbrauchs und den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Durch die Einziehung werden die illegalen Waffen dem Beschwerdefüh- rer weggenommen und vernichtet. Die Zwecktauglichkeit der Einziehung sämtlicher Waffen ist erfüllt. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Bei der einzelfallbezoge- nen Zumutbarkeitsprüfung überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, sodass sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist. 4. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei Freispruch oder Einstellung des Verfah- rens die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in Anwen- dung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ge- gen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein straf- rechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschul- digten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar ver- stossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachge- wiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b). Art. 8 Abs. 1 WG bestimmt, dass grundsätzlich einen Waffenerwerbsschein benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Zwar stellt Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Widerhandlungen gegen diese Bestimmung unter Strafe. Unabhängig von dieser Strafnorm stellt Art. 8 WG jedoch eine Verhal- tensnorm dar, welche den Erwerber von Waffen zu einem bestimmten Tun, nämlich dem vorgängigen Einholen einer Bewilligung, verpflichtet. Dadurch soll der Waffen- erwerb kontrolliert und Missbräuche eingedämmt werden (vgl. dazu auch BOPP, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 3 ff. zu Art. 8 WG). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung widerspreche Art. 319 Abs. 1 Bst. d 3 StPO. Er habe weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Strafverfah- rens gegen ihn bewirkt. Er habe nie zugegeben, die Waffen ohne Bewilligung ge- kauft zu haben. Vielmehr habe er bereits bei der Einvernahme vom 28. November 2014 erklärt, dass er sie vor 1999 gekauft habe (Z. 199 ff. des Protokolls). Selbst wenn vor 1999 Regeln bestanden hätten, hätte er damals um die Rechtswidrigkeit nicht wissen können. Das Verfahren gegen ihn und seine Familie sei ein «insze- nierter Fall». Die Staatsanwaltschaft sei zur Bezahlung aufzufordern. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eingestanden, vier Taser, einen Reizstoffspray sowie eine Uzi Micro 9mm pa- ra mit Schalldämpfer und acht Magazinen ohne Bewilligungen erworben zu haben (EV Beschuldigter vom 28. November 2014, Z. 128 f., 140, 143, 146-154, 174 ff.). 4.4 Mit Blick auf die von der Generalstaatsanwaltschaft angegebenen Aktenstellen ist es erstellt, dass der Beschwerdeführer diverse verbotene Waffen im Sinne des WG ohne Bewilligung erstanden hat. Er konzentriert sich in seiner Replik daher in un- behilflicher Weise auf die Uzi 9mm und den Schalldämpfer. Es bliebe bei einem prozessualen Verschulden und damit bei einer Verweigerung einer Entschädigung für diesen Verfahrensteil, selbst wenn hinsichtlich der Maschinenpistole inklusive Magazine und des Schalldämpfers nicht von Illegalität auszugehen wäre. Dennoch sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 28. November 2014 zunächst von einem Erwerb vor über 10 Jah- ren sprach, was zum Einvernahmezeitpunkt vor 2004 gewesen wäre (vgl. Z. 174 f. des Protokolls). Erst nach Vorhalt der nötigen Ausnahmebewilligung waren es dann «10-20 Jahre» und «sicher vor 1999» (vgl. Z. 195 f. des Protokolls). Diese Aus- führungen wirken nachgeschoben, was letztlich aber keine Rolle spielt. Im Übrigen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Erwerb der unter E. 4.3 erwähnten Waffen – unabhängig davon ob inklusive oder exklusive Uzi 9mm, Magazine und Schalldämpfer – nur mit entsprechender Bewilligung zulässig war. Dies hätte der Beschwerdeführer – sofern er es nicht ohnehin gewusst hat, was aufgrund seiner Waffenaffinität prinzipiell anzunehmen ist – wissen müssen beziehungsweise hätte er bei pflichtgemässer Sorgfalt in Erfahrung bringen kön- nen. Die Annahme eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums liegt fern. Beim Erwerb der Waffen hat er also Art. 8 WG missachtet und so bewusst und in vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm der Schweizerischen Rechtsordnung verstos- sen. Art. 33 WG stellt einen Verstoss gegen die Bewilligungspflicht unter Strafe. Die Handlungen des Beschwerdeführers waren geeignet, den Verdacht einer straf- baren Handlung zu erwecken und dadurch die Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken. Folglich ist auch der adäquate Kausalzusammenhang erstellt. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO für die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer sowie für die Verwei- gerung einer Entschädigung und Genugtuung sind vor diesem Hintergrund erfüllt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollumfängliche Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigun- gen sind keine auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) - Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern Bern, 1. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5