Für die ausgerichtete Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Kanton Bern wird zur Erstattung der amtlichen Entschädigung vom Bund auf den Administrativweg verwiesen (Art. 98 Abs. 1 VStrR). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________