a StPO) dar. Der Kanton Bern wird zur Erstattung der amtlichen Entschädigung vom Bund auf den Administrativweg verwiesen (Art. 98 Abs. 1 VStrR). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. Der Kanton Bern wird zur Erstattung der Verfahrenskosten vom Bund auf den Administrativweg verwiesen (Art. 98 Abs. 1 VStrR).