BGE 105 IV 152; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, Art. 98 VStrR S. 181). 5.2 Die vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. B.________, für das Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 665.75 bestimmt. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit seinem Antrag auf Nichteintreten obsiegt, besteht für die ausgerichtete Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die amtliche Entschädigung stellt Teil der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO)