5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Unterliegt, wie vorliegend die Untersuchungsbehörde, trägt der Kanton bzw. der Bund die Kosten und nicht die betreffende Behörde (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit auf die Gerichtskasse des Kantons Bern zu nehmen. Der Kanton Bern wird zur Erstattung der Verfahrenskosten vom Bund auf den Administrativweg verwiesen (Art. 98 Abs. 1 VStrR; BGE 105 IV 152;