6 rufungserklärung, soweit sie innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wird, in eine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde umgedeutet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.5). Vorliegend genügt die Berufungserklärung den Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO indes nicht, weshalb das von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsurteil 6B_333/2016 nicht einschlägig ist. 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.