Aus dem Vorgehen des Regi- onal- und des Berufungsgerichts sowie des Beschuldigten vermag die Beschwerdeführerin ihre eigene Sorgfaltspflichtverletzung nicht aufzuwiegen. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch spätestens mit der Berufungsbegründung von 10. Februar 2017 zu Recht erkannt, dass der Entscheid des Regionalgerichts nicht in Form eines Urteils, sondern mittels Verfügung hätte ergehen müssen (vgl. Ziff. III/1. der Berufungsbegründung). Die Konsultierung der gesetzlichen Bestimmungen war ihr folglich effektiv möglich, nur erfolgte diese zu spät. Die Verspätung muss der Beschwerdeführerin angelastet werden.