Auch wenn wünschenswert gewesen wäre, dass das Berufungsgericht vor Durchführung des Schriftenwechsels die Eintretensfrage thematisiert hätte, bleibt es dabei, dass es für die Beschwerdeführerin selbst von Beginn an erkennbar war, dass die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist. Aus dem Vorgehen des Regi- onal- und des Berufungsgerichts sowie des Beschuldigten vermag die Beschwerdeführerin ihre eigene Sorgfaltspflichtverletzung nicht aufzuwiegen.