Der Umstand, dass die Verfahrensleitung der Berufungskammer auf den Mangel erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium aufmerksam wurde und auch dem Beschuldigten nicht auffiel, dass die Verfahrenseinstellung nicht mit Berufung angefochten werden konnte, kann nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen. Auch wenn wünschenswert gewesen wäre, dass das Berufungsgericht vor Durchführung des Schriftenwechsels die Eintretensfrage thematisiert hätte, bleibt es dabei, dass es für die Beschwerdeführerin selbst von Beginn an erkennbar war, dass die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist.