3.7 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass die Verfahrensleitung der Berufungskammer auf den Mangel erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium aufmerksam wurde und auch dem Beschuldigten nicht auffiel, dass die Verfahrenseinstellung nicht mit Berufung angefochten werden konnte, kann nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen.