Ihnen gegenüber wird eine Nachfrist regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 3 zu Art. 85 StPO). Wie vorstehend dargetan wurde, hätte die rechtskundige Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde erkennen und daher um die Notwendigkeit einer begründeten fristgerechten Beschwerde wissen müssen. Ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis ist nicht erkennbar und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. 3.7 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis.