Ansonsten wäre es dem Einreicher möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Von fachkundigen Personen wie etwa Anwälten kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfrist regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 3 zu Art. 85 StPO).