Gleichermassen fällt auch eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung ausser Betracht. Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben. Ansonsten wäre es dem Einreicher möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3).