O., N. 49 zu Art. 3 StPO). 3.6 Dass die Einstellung des gesamten Strafverfahrens infolge Verjährung in Form einer Einstellungsverfügung zu erfolgen hat und eine Einstellungsverfügung mit Beschwerde anfechtbar ist, ergibt sich durch einfache Konsultierung des massgeblichen Gesetzestextes (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 und Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Rechtslage ist eindeutig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.4). Die Qualifikation des Entscheids als Verfügung war trotz (vorfrageweiser) Erwägungen zum Schuldpunkt betreffend die Beurteilung der Ersatzforderung offensichtlich.