Wann der Prozesspartei, die sich auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3; THOMMEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 49 zu Art. 3 StPO).