Die Eintretensvoraussetzung einer fristgerechten, hinreichenden Begründung ist folglich nicht erfüllt. 3.5 Es stellt sich die Frage, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes die später eingereichte schriftliche Berufungsbegründung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2017 an die Stelle einer fristgerechten Beschwerdebegründung treten kann. Aus dem von der Rechtsprechung aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO; vgl. auch Art. 49 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG;