Die schriftliche «Urteilsbegründung» des Regionalgerichts ging bei der Beschwerdeführerin am 14. November 2016 ein. Innert der zehntägigen Beschwerdefrist reichte die Beschwerdeführerin lediglich die Berufungserklärung vom 29. November 2016 ein. In dieser wurde angegeben, welche «Urteilsteile» angefochten und welche Anträge gestellt werden. Eine Begründung ist der Berufungserklärung nicht zu entnehmen. Die Eintretensvoraussetzung einer fristgerechten, hinreichenden Begründung ist folglich nicht erfüllt.