396 Abs. 1 StPO erst nach Zustellung der schriftlichen «Urteilsbegründung» zu laufen beginnen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dies auch deshalb, weil aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht hervorgeht, ob der Beschwerdeführerin die Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens in derart genügender Form unterbreitet worden sind, dass ihm die Einreichung einer Beschwerde mit ebenso genügender Begründung möglich gewesen ist, ohne dabei dem Risiko der materiellen Abweisung der Beschwerde ausgesetzt zu sein. Die schriftliche «Urteilsbegründung» des Regionalgerichts ging bei der Beschwerdeführerin am 14. November 2016 ein.