3.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Einstellungsverfügung ist als verfahrenserledigender Entscheid schriftlich und begründet zu erlassen (Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Bst. b StPO). Massgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist nach Art. 384 Bst. b StPO ist demnach die Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids; die Aushändigung des Dispositivs reicht hierfür nicht aus (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.5 mit Hinweis;