320 Abs. 2 Satz 2 StPO wird ausdrücklich festgehalten, dass in der Einstellungsverfügung auch über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten befunden werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung des Regionalgerichts, welche auf die Berufung verweist, ist demnach unzutreffend. Die Beschwerde ist das korrekte Rechtsmittel (Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Auch die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerde das richtige Rechtsmittel gegen den Einstellungsentscheid des Regionalgerichts gewesen wäre. 3.3 Gemäss Art.