Trotz der Betitelung des Entscheids als «Urteil» erfolgte inhaltlich ein verfahrensabschliessender Einstellungsentscheid gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 320 StPO, der in Form einer Verfügung zu erlassen gewesen wäre. Dass im Einstellungsentscheid auch über die Ersatzforderung entschieden wurde, was (vorfrageweise) Erwägungen zum Schuldpunkt erforderte, ändert nichts an der Entscheidform der Verfügung. In Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO wird ausdrücklich festgehalten, dass in der Einstellungsverfügung auch über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten befunden werden kann.