Mit «Urteil» vom 5. September 2016 stellte das Regionalgericht das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer infolge Eintritts der Verjährung vollständig ein. Wie von der 1. Strafkammer des Obergerichts im Beschluss SK 16 398 vom 5. März 2018 zu Recht dargetan wurde, hat das Regionalgericht dabei kein materielles Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO gefällt. Das Regionalgericht verfügte die Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung, ohne materiell über Strafund Zivilfragen zu befinden. Trotz der Betitelung des Entscheids als «Urteil» erfolgte inhaltlich ein verfahrensabschliessender Einstellungsentscheid gemäss Art.