Im Einstellungsentscheid nach Art. 429 Abs. 4 StPO ist auch über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden (Art. 429 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch wenn das Gericht das Verfahren zufolge Verjährung der eingeklagten Handlungen einstellt, hat es zu prüfen, ob die eingeklagten Handlungen tatbestandsmässig und rechtswidrig sind und ob die beschuldigte Person dadurch Vermögenswerte erlangt hat (BGE 142 IV 383 E. 2.1). 3.2 Mit «Urteil» vom 5. September 2016 stellte das Regionalgericht das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer infolge Eintritts der Verjährung vollständig ein.