82 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]) ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen entweder in Form eines Beschlusses (bei Kollektivbehörde) oder einer Verfügung (bei Einzelperson). Kann das Urteil definitiv nicht ergehen, weil beispielsweise ein endgültiges Prozesshindernis vorliegt, wie die Verjährung, stellt das Gericht das Verfahren ein, wobei Art. 320 StPO sinngemäss anwendbar ist (Art. 429 Abs. 4 StPO).