3. 3.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Verfügungen und Beschlüsse u.a. der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen demgegenüber der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist (Art. 394 Bst. a StPO). Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 82 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR;