Erklärbar sei dies aufgrund der – zwar vorfrageweise – materiellen Prüfung des Schuldpunktes. Infolge dieser materiellen Entscheide über Straffolgen sei die Qualifikation des Entscheids als Verfügung nicht offensichtlich gewesen. Aufgrund der konkreten Umstände habe sie sich auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen. Auf die Beschwerde sei aufgrund des Vertrauensschutzes einzutreten.