Die Beschwerdeführerin habe erst bei der Begründung der Berufung festgestellt, dass es sich beim Entscheid des Regionalgerichts eigentlich um eine Verfügung handle. Trotz des vorgebrachten Hinweises habe die Berufungsinstanz die fehlerhafte Entscheidform nicht frühzeitig erkannt, sondern erst im Stadium der Urteilsfindung. Weder der anwaltlich vertretene Beschuldigte, noch das Regionalgericht, noch die Berufungsinstanz hätten die fehlerhafte Entscheidform erkannt. Erklärbar sei dies aufgrund der – zwar vorfrageweise – materiellen Prüfung des Schuldpunktes.