Anschliessend habe das Regionalgericht die Begründung des Entscheids («Urteilsbegründung») ausgefertigt. Mit der erneuten Bezeichnung als «Urteil» und dem erneuten Verweis auf das Rechtsmittel der Berufung habe das Regionalgericht das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Rechtsmittelbelehrung im ausgehändigten Dispositiv bestärkt. Die Beschwerdeführerin habe erst bei der Begründung der Berufung festgestellt, dass es sich beim Entscheid des Regionalgerichts eigentlich um eine Verfügung handle.