Die Beschwerdefrist könne nicht wiederhergestellt werden und auch eine Nachfristansetzung sei nicht möglich. 2.3 Die Beschwerdeführerin hält fest, das Regionalgericht habe das Strafverfahren aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Demnach hätte das «Urteil» in Form einer Verfügung ergehen müssen, womit das Rechtsmittel die Beschwerde sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Willen, den Entscheid des Regionalgerichts nicht zu akzeptieren, bereits mit der Berufungsanmeldung kundgetan. Anschliessend habe das Regionalgericht die Begründung des Entscheids («Urteilsbegründung») ausgefertigt.