2 könne nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an die Stelle einer fristgerechten Beschwerdebegründung treten. 2.2 Der Beschuldigte führt an, die Berufungserklärung sei weder frist- noch formgerecht eingereicht worden. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die Beschwerdefrist könne nicht wiederhergestellt werden und auch eine Nachfristansetzung sei nicht möglich.