2. 2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zur Begründung vor, der Entscheid des Regionalgerichts vom 5. September 2016 könne ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung nur mit Beschwerde angefochten werden. Innert der zehntägigen Beschwerdefrist sei einzig die Berufungserklärung eingereicht worden. Eine Begründung sei dieser nicht zu entnehmen. Die Eintretensvoraussetzung einer hinreichenden Begründung sei daher nicht erfüllt. Die später eingereichte schriftliche Berufungsbegründung