___ als amtlicher Verteidiger. Das Beschwerdeverfahren wurde vorab auf die Eintretensfrage beschränkt und den Parteien wurde Frist gewährt, sich zur Eintretensfrage zu äussern. Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat am 8. März 2018 die Auffassung, auf das Rechtsmittel könne nicht eingetreten werden. Der Beschuldigte beantragte am 26. März 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin schloss am 28. März 2018 auf ein Eintreten. Das Regionalgericht liess sich innert Frist nicht vernehmen.