Der Beschuldigte erklärte am 21. Dezember 2016 seinerseits Anschlussberufung. Nachdem der Schriftenwechsel durchgeführt worden war, stellte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 8. Februar 2018 die Zulässigkeit der Berufung nach Art. 403 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Frage. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte sie am 5. März 2018 fest, dass die Strafkammern im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 5. September 2016 nicht zuständig seien. Das Rechtsmittelverfahren werde an die Beschwerdekammer in Strafsachen überwiesen.