Am 9. September 2016 meldete die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Berufung an. Nach Eingang der schriftlichen «Urteilsbegründung» reichte sie am 29. November 2016 die Berufungserklärung ein und verlangte die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz, die Verurteilung zu einer Busse sowie die Kostenauferlegung an den Beschuldigten. Der Beschuldigte erklärte am 21. Dezember 2016 seinerseits Anschlussberufung.