Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 92 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), Eigerplatz 1, 3003 Bern Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielbankenge- setz Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 5. September 2016 (PEN 16 356) Erwägungen: 1. 1.1 Mit «Urteil» vom 5. September 2016 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz infolge Verjährung ein und auferlegte ihm eine Ersatzforderung des Bundes von CHF 8‘250.00 für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung un- terlagen. In der Rechtsmittelbelehrung des «Urteils» wurde auf die Berufung hin- gewiesen. Am 9. September 2016 meldete die Eidgenössische Spielbankenkom- mission (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Berufung an. Nach Eingang der schrift- lichen «Urteilsbegründung» reichte sie am 29. November 2016 die Berufungser- klärung ein und verlangte die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Wider- handlung gegen das Spielbankengesetz, die Verurteilung zu einer Busse sowie die Kostenauferlegung an den Beschuldigten. Der Beschuldigte erklärte am 21. De- zember 2016 seinerseits Anschlussberufung. Nachdem der Schriftenwechsel durchgeführt worden war, stellte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 8. Februar 2018 die Zulässigkeit der Berufung nach Art. 403 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Frage. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte sie am 5. März 2018 fest, dass die Strafkammern im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 5. Septem- ber 2016 nicht zuständig seien. Das Rechtsmittelverfahren werde an die Be- schwerdekammer in Strafsachen überwiesen. 1.2 Mit Verfügung vom 7. März 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die 1. Strafkammer mit Beschluss SK 16 398 das Rechtsmittelverfahren an die Be- schwerdekammer in Strafsachen überwiesen hat. Es wurde ein Beschwerdeverfah- ren eröffnet. Das Gesuch des Beschuldigten um Anordnung der amtlichen Verteidi- gung für das Beschwerdeverfahren wurde gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger. Das Beschwerdeverfahren wurde vorab auf die Eintretensfrage beschränkt und den Parteien wurde Frist ge- währt, sich zur Eintretensfrage zu äussern. Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat am 8. März 2018 die Auffassung, auf das Rechtsmittel könne nicht eingetreten werden. Der Beschuldigte beantragte am 26. März 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin schloss am 28. März 2018 auf ein Eintreten. Das Regionalgericht liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zur Begründung vor, der Entscheid des Regi- onalgerichts vom 5. September 2016 könne ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung nur mit Beschwerde angefochten werden. Innert der zehntägigen Beschwerdefrist sei einzig die Berufungserklärung eingereicht worden. Eine Begründung sei dieser nicht zu entnehmen. Die Eintretensvoraussetzung einer hinreichenden Begründung sei daher nicht erfüllt. Die später eingereichte schriftliche Berufungsbegründung 2 könne nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an die Stelle einer fristgerechten Beschwerdebegründung treten. 2.2 Der Beschuldigte führt an, die Berufungserklärung sei weder frist- noch formge- recht eingereicht worden. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die Beschwerdefrist könne nicht wiederhergestellt werden und auch eine Nachfristansetzung sei nicht möglich. 2.3 Die Beschwerdeführerin hält fest, das Regionalgericht habe das Strafverfahren aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Demnach hätte das «Urteil» in Form einer Verfügung ergehen müssen, womit das Rechtsmittel die Be- schwerde sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Willen, den Entscheid des Regi- onalgerichts nicht zu akzeptieren, bereits mit der Berufungsanmeldung kundgetan. Anschliessend habe das Regionalgericht die Begründung des Entscheids («Ur- teilsbegründung») ausgefertigt. Mit der erneuten Bezeichnung als «Urteil» und dem erneuten Verweis auf das Rechtsmittel der Berufung habe das Regionalgericht das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Rechtsmittelbelehrung im ausgehändigten Dispositiv bestärkt. Die Beschwerdeführerin habe erst bei der Begründung der Be- rufung festgestellt, dass es sich beim Entscheid des Regionalgerichts eigentlich um eine Verfügung handle. Trotz des vorgebrachten Hinweises habe die Berufungsin- stanz die fehlerhafte Entscheidform nicht frühzeitig erkannt, sondern erst im Stadi- um der Urteilsfindung. Weder der anwaltlich vertretene Beschuldigte, noch das Re- gionalgericht, noch die Berufungsinstanz hätten die fehlerhafte Entscheidform er- kannt. Erklärbar sei dies aufgrund der – zwar vorfrageweise – materiellen Prüfung des Schuldpunktes. Infolge dieser materiellen Entscheide über Straffolgen sei die Qualifikation des Entscheids als Verfügung nicht offensichtlich gewesen. Aufgrund der konkreten Umstände habe sie sich auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen. Auf die Beschwerde sei aufgrund des Vertrauensschutzes einzu- treten. 3. 3.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzli- cher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Verfügungen und Beschlüsse u.a. der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen demgegenüber der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist (Art. 394 Bst. a StPO). Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 82 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]) ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen entweder in Form eines Beschlusses (bei Kollek- tivbehörde) oder einer Verfügung (bei Einzelperson). Kann das Urteil definitiv nicht ergehen, weil beispielsweise ein endgültiges Pro- zesshindernis vorliegt, wie die Verjährung, stellt das Gericht das Verfahren ein, wobei Art. 320 StPO sinngemäss anwendbar ist (Art. 429 Abs. 4 StPO). Art. 320 Abs. 1 StPO statuiert explizit, dass die Form und der allgemeine Inhalt der Einstel- lungsverfügung sich nach den Art. 80 f. StPO richten. Einzig wenn das Urteil nur in 3 einzelnen Anklagepunkten eingestellt wird, kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO). Einstellungsentscheide gestützt auf Art. 429 Abs. 4 StPO unterliegen der Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. statt vieler: GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 393 StPO; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 208, N. 8 und 10 zu Art. 329 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N. 1432). Im Einstellungsentscheid nach Art. 429 Abs. 4 StPO ist auch über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden (Art. 429 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch wenn das Gericht das Verfahren zufolge Verjährung der einge- klagten Handlungen einstellt, hat es zu prüfen, ob die eingeklagten Handlungen tatbestandsmässig und rechtswidrig sind und ob die beschuldigte Person dadurch Vermögenswerte erlangt hat (BGE 142 IV 383 E. 2.1). 3.2 Mit «Urteil» vom 5. September 2016 stellte das Regionalgericht das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer infolge Eintritts der Verjährung vollständig ein. Wie von der 1. Strafkammer des Obergerichts im Beschluss SK 16 398 vom 5. März 2018 zu Recht dargetan wurde, hat das Regionalgericht dabei kein materielles Ur- teil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO gefällt. Das Regionalgericht verfügte die Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung, ohne materiell über Straf- und Zivilfragen zu befinden. Trotz der Betitelung des Entscheids als «Urteil» erfolg- te inhaltlich ein verfahrensabschliessender Einstellungsentscheid gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 320 StPO, der in Form einer Verfügung zu erlassen gewe- sen wäre. Dass im Einstellungsentscheid auch über die Ersatzforderung entschie- den wurde, was (vorfrageweise) Erwägungen zum Schuldpunkt erforderte, ändert nichts an der Entscheidform der Verfügung. In Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO wird ausdrücklich festgehalten, dass in der Einstellungsverfügung auch über die Einzie- hung von Gegenständen und Vermögenswerten befunden werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung des Regionalgerichts, welche auf die Berufung verweist, ist demnach unzutreffend. Die Beschwerde ist das korrekte Rechtsmittel (Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Auch die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerde das richtige Rechtsmittel gegen den Einstellungs- entscheid des Regionalgerichts gewesen wäre. 3.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen. Die Einstellungsverfügung ist als verfahrenserledigender Entscheid schriftlich und begründet zu erlassen (Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Bst. b StPO). Massgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist nach Art. 384 Bst. b StPO ist demnach die Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids; die Aus- händigung des Dispositivs reicht hierfür nicht aus (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.5 mit Hinweis; GUI- DON, a.a.O., N. 2 zu Art. 396 StPO). 3.4 Der Einstellungsentscheid des Regionalgerichts vom 5. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin lediglich mündlich (mit kurzer Begründung) bzw. mit der Aus- händigung eines Dispositivs eröffnet. Die schriftliche Begründung des Einstellungs- entscheids datiert vom 4. November 2016. Da die Einstellungsverfügung mit einer 4 schriftlichen Begründung zu erfolgen hat, konnte die Frist nach Art. 396 Abs. 1 StPO erst nach Zustellung der schriftlichen «Urteilsbegründung» zu laufen begin- nen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dies auch deshalb, weil aus dem Protokoll der Hauptver- handlung nicht hervorgeht, ob der Beschwerdeführerin die Gründe für die Einstel- lung des Strafverfahrens in derart genügender Form unterbreitet worden sind, dass ihm die Einreichung einer Beschwerde mit ebenso genügender Begründung mög- lich gewesen ist, ohne dabei dem Risiko der materiellen Abweisung der Beschwer- de ausgesetzt zu sein. Die schriftliche «Urteilsbegründung» des Regionalgerichts ging bei der Beschwerdeführerin am 14. November 2016 ein. Innert der zehntägi- gen Beschwerdefrist reichte die Beschwerdeführerin lediglich die Berufungser- klärung vom 29. November 2016 ein. In dieser wurde angegeben, welche «Urteils- teile» angefochten und welche Anträge gestellt werden. Eine Begründung ist der Berufungserklärung nicht zu entnehmen. Die Eintretensvoraussetzung einer fristge- rechten, hinreichenden Begründung ist folglich nicht erfüllt. 3.5 Es stellt sich die Frage, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes die später einge- reichte schriftliche Berufungsbegründung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2017 an die Stelle einer fristgerechten Beschwerdebegründung treten kann. Aus dem von der Rechtsprechung aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO; vgl. auch Art. 49 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) abgeleiteten Recht auf Vertrauensschutz ergibt sich, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nach- teile erwachsen dürfen, wenn sie sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksam- keit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen ersichtlich ist. Wann der Prozesspartei, die sich auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlas- sen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom 26. Au- gust 2011 E. 1.3; THOMMEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, a.a.O., N. 49 zu Art. 3 StPO). 3.6 Dass die Einstellung des gesamten Strafverfahrens infolge Verjährung in Form einer Einstellungsverfügung zu erfolgen hat und eine Einstellungsverfügung mit Beschwerde anfechtbar ist, ergibt sich durch einfache Konsultierung des massge- blichen Gesetzestextes (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 und Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Rechtslage ist eindeutig (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.4). Die Qualifikation des Entscheids als Verfügung war trotz (vorfrageweiser) Erwägungen zum Schuldpunkt betreffend die Beurteilung der Ersatzforderung offensichtlich. Aus Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich explizit, dass mit der Einstellungsverfügung auch die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten angeordnet werden kann. Die Beschwerde- führerin ist als spezialisierte Fachbehörde im Bereich der strafrechtlichen Verfol- 5 gung des illegalen Glücksspiels rechtskundig und hätte die genannten gesetzlichen Bestimmungen kennen müssen. Sie hätte den Mangel der Rechtsmittelbelehrung durch einfache Konsultierung von Art. 398 i.V.m. Art. 80 StPO erkennen können. In Anbetracht der klaren gesetzlichen Normierung kann sich die Beschwerdeführerin daher nicht darauf berufen, sie habe auf die Richtigkeit der im angefochtenen Ent- scheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfen und es dürfe ihr aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Die Voraussetzun- gen für Vertrauensschutz liegen nicht vor. Die verspätet eingereichte Berufungsbe- gründung kann daher nicht an die Stelle einer fristgerechten Beschwerdebegrün- dung treten. Gleichermassen fällt auch eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung ausser Betracht. Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittel- schrift gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für bewusst man- gelhafte Rechtseingaben. Ansonsten wäre es dem Einreicher möglich, die Bestim- mung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (vgl. statt vieler: Ur- teil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Von fachkundi- gen Personen wie etwa Anwälten kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfrist regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 3 zu Art. 85 StPO). Wie vorstehend dargetan wurde, hätte die rechtskundige Beschwerdeführe- rin das Rechtsmittel der Beschwerde erkennen und daher um die Notwendigkeit ei- ner begründeten fristgerechten Beschwerde wissen müssen. Ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis ist nicht erkennbar und wurde auch von der Be- schwerdeführerin nicht dargetan. 3.7 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Er- gebnis. Der Umstand, dass die Verfahrensleitung der Berufungskammer auf den Mangel erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium aufmerksam wurde und auch dem Beschuldigten nicht auffiel, dass die Verfahrenseinstellung nicht mit Berufung angefochten werden konnte, kann nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus- fallen. Auch wenn wünschenswert gewesen wäre, dass das Berufungsgericht vor Durchführung des Schriftenwechsels die Eintretensfrage thematisiert hätte, bleibt es dabei, dass es für die Beschwerdeführerin selbst von Beginn an erkennbar war, dass die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist. Aus dem Vorgehen des Regi- onal- und des Berufungsgerichts sowie des Beschuldigten vermag die Beschwer- deführerin ihre eigene Sorgfaltspflichtverletzung nicht aufzuwiegen. Die Beschwer- deführerin hatte denn auch spätestens mit der Berufungsbegründung von 10. Fe- bruar 2017 zu Recht erkannt, dass der Entscheid des Regionalgerichts nicht in Form eines Urteils, sondern mittels Verfügung hätte ergehen müssen (vgl. Ziff. III/1. der Berufungsbegründung). Die Konsultierung der gesetzlichen Bestimmungen war ihr folglich effektiv möglich, nur erfolgte diese zu spät. Die Verspätung muss der Beschwerdeführerin angelastet werden. Es ist nicht erkennbar, weshalb ihr nicht früher eine Konsultation der Gesetzesbestimmungen und damit die fristgerechte Einreichung der Beschwerde möglich gewesen wären. Berufungserklärungen kön- nen eine Begründung enthalten. Demnach ist es denkbar, dass die begründete Be- 6 rufungserklärung, soweit sie innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wird, in eine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde umgedeutet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.5). Vorliegend genügt die Berufungserklärung den Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO indes nicht, weshalb das von der Beschwerdeführerin zitierte Bundes- gerichtsurteil 6B_333/2016 nicht einschlägig ist. 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Unterliegt, wie vorliegend die Untersuchungsbehörde, trägt der Kanton bzw. der Bund die Kosten und nicht die betreffende Behörde (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit auf die Gerichtskasse des Kantons Bern zu nehmen. Der Kanton Bern wird zur Erstattung der Verfahrenskosten vom Bund auf den Adminis- trativweg verwiesen (Art. 98 Abs. 1 VStrR; BGE 105 IV 152; HAURI, Verwaltungs- strafrecht, 1998, Art. 98 VStrR S. 181). 5.2 Die vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. B.________, für das Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 665.75 bestimmt. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit seinem Antrag auf Nichteintreten obsiegt, besteht für die ausgerichtete Entschädigung weder eine Rückzahlungs- pflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die amtliche Entschädigung stellt Teil der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) dar. Der Kanton Bern wird zur Erstattung der amtlichen Entschädigung vom Bund auf den Administrativweg verwiesen (Art. 98 Abs. 1 VStrR). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. Der Kanton Bern wird zur Erstattung der Verfahrenskosten vom Bund auf den Administrativweg verwiesen (Art. 98 Abs. 1 VStrR). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das Beschwer- deverfahren wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 18.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 618.15 CHF 47.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 665.75 Für die ausgerichtete Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Kanton Bern wird zur Erstat- tung der amtlichen Entschädigung vom Bund auf den Administrativweg verwiesen (Art. 98 Abs. 1 VStrR). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ Bern, 10. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung folgt auf nächster Seite. 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9