Weil im Übrigen die Verhältnismässigkeit der Massnahme gewahrt ist, da die öffentlichen Interessen an der Aufklärung der mutmasslichen Straftaten die Interessen des Beschwerdeführers an einer Fahrzeugherausgabe überwiegen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO), ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.