In diesem Zusammenhang stehen die Ermittlungen also ebenfalls noch am Anfang. Das Fahrzeug BMW X6 wurde zwar vom Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei bereits untersucht. Es erscheint indes möglich, dass es weiterhin – zur Klärung des neuen Vorwurfs – als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer benötigt wird. Mithin erweist sich eine Beschlagnahme auch diesbezüglich als zulässig. Weil im Übrigen die Verhältnismässigkeit der Massnahme gewahrt ist, da die öffentlichen Interessen an der Aufklärung der mutmasslichen Straftaten die Interessen des Beschwerdeführers an einer Fahrzeugherausgabe überwiegen (Art.