Eine Herausgabe an den Beschwerdeführer kommt aktuell nicht in Betracht. Im Weiteren hält die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht fest, dass gegen den Beschwerdeführer ein gewisser Tatverdacht auch wegen Versicherungsbetrugs besteht (vgl. EV Beschwerdeführer vom 24. Januar 2018, insb. Z. 693 ff., 817 ff., 904 ff. sowie Fotodossier vom 15. Dezember 2017, S. 9 f.). Die entsprechende Anzeige wurde von der Polizei noch nicht erstellt, weshalb das Verfahren (noch) nicht auf diesen Vorwurf ausgedehnt wurde. In diesem Zusammenhang stehen die Ermittlungen also ebenfalls noch am Anfang.