Die Staatsanwaltschaft hat die Umstände dieser Vorfälle allenfalls rechtshilfeweise zu klären, um herauszufinden, wer der rechtmässige Eigentümer des BMW X6 ist. Erst dann kann der Wagen gegebenenfalls herausgegeben werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO). Subsidiär könnte das Fahrzeug zur späteren Einziehung beschlagnahmt bleiben, falls es durch eine Straftat erlangt worden ist (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB). Eine Herausgabe an den Beschwerdeführer kommt aktuell nicht in Betracht.